Unsere AGBs

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

  

§ 1 GELTUNG, ALLGEMEINES

1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (VLZ) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers oder Bestellers (nachfolgend nur Käufer genannt), sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis.

3. Sind die VLZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.

§ 2 ANGEBOTE, LIEFERFRISTEN, BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN

1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend in Bezug auf Liefermenge, Lieferzeit und Preis; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Wir behalten uns insbesondere vor, die am Liefertag gültigen Preise in Rechnung zu stellen, wenn sich inzwischen Preiserhöhungen aus höheren Marktnotierungen für Fleisch und Vieh ergeben haben. Unsere Preise verstehen sich einschließlich handelsüblicher Verpackung.
Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat.

2. Vereinbarungen mit Beauftragten, insbesondere auch alle uns erteilten Aufträge, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Erteilte Aufträge werden einen Tag nach Auftragseingang zum Versand gebracht, falls kein späterer Termin vereinbart wurde.

§ 3 LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Lieferungen erfolgen bei Empfangsstation. Anspruch auf Lieferung frei Haus besteht nicht. Bei Expressversand gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Auf dem Transport entstandener natürlicher Gewichtsschwund geht zu Lasten des Käufers.

2. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Versandgefahr.

3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

  

§ 4 ZAHLUNGEN

1. Zahlungen an den Verkäufer haben rein netto Kasse sofort nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Etwas anderes gilt nur, falls zwischen dem Verkäufer und Käufer ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind.

2. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Scheck oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige werdende Papiere, verlangen.

3. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2% über dem Bundesdiskont.

4. Wegen berechtigter Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf der Käufer nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des mangelhaften Teiles der Lieferung entspricht.

5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen handelt.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, Sicherstellung der Zahlung vor Auslieferung des Auftrages zu verlangen, wenn sich Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere durch Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsverzug, ergeben haben. Dies gilt auch, wenn dem Verkäufer Zahlungsschwierigkeiten des Käufers bekannt werden. In diesen Fällen ist der Verkäufer auch in jedem Fall zur Änderung ursprünglich vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie zur sofortigen Einstellung der Lieferung berechtigt.

7. Vertreter des Verkäufers sind ohne besondere Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.

§ 5 BEHANDLUNGSVORSCHRIFTEN UND GEWÄHRLEISTUNG

1. Alle Wurst- und Fleischwaren, mit Ausnahme der vakuumverpackten Ware, sind nach Empfang sofort auszupacken, zu prüfen und sachgemäß in kühlen, luftigen und trockenen Räumen aufzubewahren.

2. Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsrechte ist, dass die vorstehenden Behandlungsvorschriften genauestens beachtet werden. Mängelrügen sind unmittelbar uns gegenüber geltend zu machen. Sie müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware spätestens innerhalb von 3 Tagen und vor Weitergabe an Dritte schriftlich bei uns angezeigt werden. Der Lieferschein ist beizufügen.
Bei begründeten Mängeln beschränkt sich unsere Gewährleistung nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Minderung.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder sind Gegenstand zugesicherter Eigenschaften. In diesen Fällen darf der Schadensersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welchen wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALTE

1. Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie bis zur Einlösung dafür hingegebene Wechsel und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung für die gesamte Saldoforderung des Verkäufers.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer sofort zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist berechtigt, zum Zwecke der Rücknahme die Räumlichkeiten des Käufers zu betreten.
Der Käufer kann die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, nicht jedoch verpfänden oder sicherungsübereignen.

2. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

3. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörende Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.

Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gem. vorstehender Ziffern abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und Verwertung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Scheck- und Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

9. Liefert der Käufer die Ware auf Kredit weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum mit einer Klausel ebenfalls vorzubehalten, die der Eigentumsvorbehaltsklausel dieser VLZ entspricht.

10. Sämtliche Ziffern des § 6 gelten – soweit einschlägig – auch für den verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie für Saldoforderungen des Verkäufers.

§ 7 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Käufers ist stets Gengenbach.

2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, also Gengenbach.

§ 8 SONSTIGES

Sollte ein Teil dieser VLZ unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.